Buchungsbedingungen für Pauschalangebote der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH

1. Vertragsabschluss, Anmeldung, Reisebestätigung

 Die Reiseanmeldung ist das verbindliche Angebot des Kunden auf Abschluss eines Reisevertrages zu den im Prospektkatalog "Reisemagazin" oder im Internet unter www.oberhausen-tourismus.de (im Folgenden "Angebotsmedien") angegebenen Bedingungen. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme der Anmeldung zustande. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Das kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Fax geschehen. Für den Reiseveranstalter wird der Reisevertrag erst dann verbindlich, wenn wir Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro die Buchung und den Preis der Reise schriftlich, fernmündlich oder per Fax bestätigen. Sofern der Anmelder für weitere namentlich oder nichtnamentlich genannten Personen den Abschluss eines Reisevertrages (auf den Anmeldeformularen, im Brief, telefonisch, usw.) anbietet, erklärt er gleichzeitig ausdrücklich, auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller anderen angemeldeten Personen einzustehen. Er haftet neben den anderen von ihm gemeldeten Personen. Sie erhalten in angemessener Zeit nach der Anmeldung eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält, sofern sich diese Angaben nicht aus dem Prospekt des Reiseveranstalters ergeben. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, dann haben Sie das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme zurückzutreten. Machen Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird der abweichende Inhalt der Reisebestätigung für den Gast und den Reiseveranstalter nach Ablauf der Frist verbindlich.


2. Zahlung, Berechnung, Reiseunterlagen

 Mit Vertragsschluss wird eine verhältnismäßig geringe Anzahlung, die auf den Reisepreis angerechnet wird, bis zur Höhe von 15% des Reisepreises, höchstens aber Euro 250,00 verlangt werden. Der Sicherungsschein wird mit der Buchungsbestätigung ausgehändigt. Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 4b) genannten Gründen abgesagt werden kann, also spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt. Wird die Reise innerhalb einer Frist von weniger als 3 Wochen vor Reiseantritt gebucht, so ist der volle Reisepreis sofort mit Empfang der Reisebestätigung fällig und von dem Reisenden zu zahlen. Reiseunterlagen werden grundsätzlich erst bei vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises hat der Reisende keinen Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistungen. Umbuchungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig. Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die zuletzt bekanntgegebenen Preise. Kosten für Nebenleistungen, wie die Besorgung von Visa usw. sowie telegrafische oder telefonische Reservierungen oder Anfragen sind nicht im Reisepreis enthalten. Solche Kosten wie Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind sofort fällig.


3. Inhalt des Reisevertrages

Der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach den Angebotsmedien und der Buchungsbestätigung. 


4. Leistungs- und Preisänderungen, Rücktritt und Kündigung

 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht  beeinträchtigen. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder einen Rücktritt vom Vertrag unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. ist vom Veranstalter dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt anzubieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise aus wichtigem, unvorhersehbarem Grund zu ändern, sofern der Reisetermin mehr als 4 Monate nach dem Vertragsschluss liegt. Ändern sich behördlich festgelegte Beförderungstarife, Steuern oder sonstige Abgaben, ist eine jederzeitige Anpassung der Preise möglich, auch nach Bestätigung der Preise. Falls Preisänderungen 5% übersteigen, ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren innerhalb von 10 Tagen vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich schriftlich erklärt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach dem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Der Kunde ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgeltes vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:


a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Der Veranstalter muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.


b) Bis zwei Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer mit der Reiseausschreibung und -bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Reisekunde ist unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und erhält die geleistete Anzahlung unverzüglich zurück, sofern er nicht ein ggf. mögliches Angebot auf kostenlose Umbuchung innerhalb des Programms annimmt.


c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn der Veranstalter die wirtschaftliche Opfergrenze überschreiten müsste, um diese Reise durchzuführen. Voraussetzung ist, daß der Veranstalter alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die vertraglichen Reiseleistungen zu erbringen (z.B. durch Ersatzbeförderung, Änderung der Reiseroute etc.) und dass er die Umstände, die den Reiserücktritt erforderlich machen, nicht zu vertreten hat. Sie erhalten in diesem Fall den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.


5. Ersatzpersonen, Rücktritt, Umbuchung, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen.

  Der Kunde hat das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Veranstalter kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Kunde und der Dritte als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Der Reisende kann bis Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Das sollten der Reisende aus eigenem Interesse und aus Gründen der Beweissicherheit schriftlich tun. Die Abmeldung des Reisekunden wird wirksam an dem Tag, an dem sie beim Veranstalter eingeht. Maßgebend ist der  Posteingangsstempel. Im jedem Fall des Rücktritts durch den Reisekunden werden pauschal anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von Euro 25,- pro Person berechnet. Im übrigen stehen dem Veranstalter bei Rücktritt dem Reisekunden zusätzlich (jeweils vor Reisebeginn)
a) bis 29. Tag 25,- Euro
b) vom 28. bis 15. Tag 25 %
c) ab 14. Tag 50 %
des Reisepreises als pauschale Entschädigung zu.


Erscheint der Reisende nicht oder verspätet, kündigt er am Tage des Reisebeginns oder aus Gründen, die nicht zu vertreten sind, oder muss er vom Antritt der Reise oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden, so behält der Veranstalter den vollen Vergütungsanspruch. Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als auch vom Veranstalter von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet werden. Dasselbe gilt auch bei nicht in Anspruch genommenen Teilleistungen durch den Reisenden. Umbuchungswünsche des Reisekunden, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können - sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist -nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reisekunden erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


6. Verspätung, außergewöhnliche Umstände

 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der  Veranstalter ist in diesem Falle verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zu Lasten.


7. Gewährleistungen, Mitwirkungspflicht/Abhilfe verlangen 

 Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung des Veranstalters Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH 

nicht zu vertreten hat. Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH anzuzeigen. Vor einer Kündigung (§ 651 e BGB) ist die OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe möglich ist oder von der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz hat der Kunde gem. § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehnen Beendigung der Reise gegenüber der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH., gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH. Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder die OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH. die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


8. Beschränkung der Haftung

 Bei Reisen mit besonderen Risiken übernimmt der Veranstalter im Hinblick auf diese Risiken keine Haftung, soweit der Veranstalter nachweisen kann, dass ihn kein eigenes Verschulden trifft. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschaden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt 


a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.


Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, da aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Die OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 651 k BGH eine Insolvenzversicherung abgeschlossen.


9. Anspruchstellung - Abtretungsverbot

 Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen den Veranstalter an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche eines Reiseteilnehmers durch Dritte in eigenem Namen unzulässig. Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang beim Ver-anstalter maßgebend. Nach Fristablauf können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. 


10. Gültigkeit der Prospektangaben/Angebotsmedien

 Sämtliche Angebotsmedien und Hinweise in Angebotsmedien des Veranstalters über Leistungen, Programme, Termine, Preise und Reisebedingungen entsprechen den vor Drucklegung bzw. Onlinestellung eingeholten Erkundigungen. Änderungen der Leistungen und Preise gegenüber den Angaben in Angebotsmedien sind durch den Veranstalter bis zur Reisebestätigung jederzeit möglich.


11. Gerichtsstand
 Für den Vertrag mit der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen die OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH ist Oberhausen. Für Klagen von der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH gegen den Reisenden ist der Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Gerichtsstand Oberhausen.

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