AGB Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für Gästeführungen und Rundfahrten

Sehr geehrte Gäste, die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln zwei Dinge:
das Rechtsverhältnis zwischen der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH– nachstehend „OWT“ und Ihnen, nachstehend „Gast“, bzw. dem Auftraggeber der Gästeführung oder Rundfahrten (im Folgenden „Leistung“) in Bezug auf die Vermittlung der angebotenen Leistung,
das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem von der OWT vermittelten Gästeführer bzw. Busdienstleisters.
Sie werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrages, der im Falle ihrer Buchung zwischen Ihnen und dem Gästeführer bzw. Busdienstleister zu Stande kommt. Lesen Sie diese Bedingungen daher bitte aufmerksam durch.


1.) Stellung der OWT
a) Die OWT ist ausschließlich Vermittler des Dienstvertrages zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer bzw. dem Busdienstleister.
b) Die OWT haftet daher nicht für Leistungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Leistung. Eine etwaige Haftung der OWT aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt.
c) Die vorstehenden Bestimmungen in a) und b.) gelten nicht, soweit die Gästeführungen oder Rundfahrten vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder einer sonstigen Angebotsform ist, bei der die OWT unmittelbarer Vertragspartner des Gastes, bzw. des Auftraggebers ist.


2.) Stellung des Leistungsanbieters, anzuwendende Rechtsvorschriften
a) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsanbieter und dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung oder Rundfahrt finden in erster Linie die mit dem Gästeführer oder Busdienstleister getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
b) Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind, nichts anderes bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Leistungsanbieter und der OWT ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


3.) Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers
a) Mit seiner Buchung, die mündlich, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast, bzw. der Auftraggeber dem jeweiligen Leistungsanbieter, dieser vertreten durch die OWT als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsver-trages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung oder Rundfahrt und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an.
b) Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Gruppenauftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event- Agentur, Reisebüro) so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der OWT im Rahmen des Vermittlungsvertrages, bzw. des Gästeführer oder Busdienstleister im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren
Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.
c) Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Gruppenauftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
d) Der Dienstvertrag über die Gästeführung oder Rundfahrt kommt durch die Bestätigung zustande, welche die OWT als Vertreter des Leistungsanbieters vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird die OWT, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast, bzw. dem Auftraggeber jedoch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.


4.) Leistungen, Ersetzungsvorbehalt
a) Die geschuldete Leistung des Gästeführers bzw. Busdienstleisters besteht aus der Durchführung der Gästeführung bzw. Rundfahrt entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
b) Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung bzw. Rundfahrt nicht durch einen bestimmten Gästeführer bzw. Busdienstleister geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Leistungsanbieters nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation der OWT.
c) Auch im Falle der Benennung oder ausdrückliche Vereinbarung einer bestimmten Person des Gästeführers bzw. Busfahrers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer bzw. Busfahrer zu ersetzen.
d) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung oder den mit der OWT und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die OWT und den Gästeführer nicht verbindlich.
e) Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der OWT oder dem Gästeführer bzw. dem Busdienstleister, für die aus Beweisgründen dringend die schriftliche Form empfohlen wird, die Änderungsgebühr beträgt € 5,00 pro Änderung.
f) Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gästeführer bzw. Busdienstleister nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen.
g) Angaben zur Dauer von Führungen sind ungefähre Angaben.


5.) Preise und Zahlung
a) Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung bzw. Rundfahrt und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
b) Die vereinbarten Preise sind auf eine Gruppengröße von maximal 25 Teilnehmer bezogen und gelten für die vereinbarte oder ausgeschriebene Führungszeit. Wird die Teilnehmerzahl von 25 Teilnehmern überschritten oder die
Führungszeit im Einverständnis mit den Teilnehmern, beziehungsweise der Gruppe verlängert, kann eine entsprechende Mehrvergütung verlangt werden.
c) Eintrittsgelder, Verpflegungskosten, Kurtaxe und Fremdenverkehrs- abgaben sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem Rahmen der Gästeführungen gesuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
d) Soweit nichts anderes, insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung, vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung 14. Tage vor Beginn der Veranstaltung per Überweisung zahlungsfällig. Die Zahlung ist dem Gästeführer vor Ort am Tag der Veranstaltung per Zahlungsbeleg nachzuweisen. Bargeld, Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese von der OWT ausgestellt und für die jeweilige Führung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit der OWT gültig. Mit Stammkunden kann ein gesondertes Procedere abgesprochen werden.
e) Soweit der Gästeführer oder Busdinestleister zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes, bzw. des Auftraggebers begründet ist, besteht ohne vollständige Bezahlung vor Beginn der Führung bzw. Rundfahrt kein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen.


6.) Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Nimmt der Gast, bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer bzw. Busdienstleister oder der OWT zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl er zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Für die vereinbarte Vergütung gelten die gesetzlichen Regelungen des § 615 BGB.


7.) Kündigung und Rücktritt durch den Gast, bzw. den Auftraggeber
a) Der Gast (bzw. der Auftraggeber) kann den Auftrag nach Vertragsabschluss gegenüber der OWT bis zum Tag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
b) Soweit der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage war und die Kündigung nicht von ihm, bzw. der OWT zu vertreten ist, sind der Gast, bzw. der Auftraggeber verpflichtet, im Falle des Rücktritts ein pauschales

Bearbeitungsentgelt pro angemeldeter Gruppe zu bezahlen.

 

Dieses beträgt:
- bis 7 Werktage vor Veranstaltung: 50% des Leistungsentgeltes
- 6 bis 1 Werktag(e) vor Veranstaltung: 80% des Leistungsentgeltes
- am Tag der Veranstaltung: volles Entgelt für die Leistung, abzüglich erstatteter oder nicht angefallener Nebenkosten, wie z.B. Eintrittsgelder


8.) Haftung des Gästeführers und der OWT
a) Für die Haftung der TMO wird auf 1b.) dieser Bedingungen verwiesen.
b) Eine Haftung des Leistungsanbieters für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist ausgeschlossen, soweit ein
Schaden vom Leistungsanbieter nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
c) Der Leistungsanbieter haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Leistungsanbieter ursächlich oder mitursächlich war.


9.) Versicherungen
a) Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten der Gäste, bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
b) Dem Gast, bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.


10.) Führungs- und Fahrtzeiten, Obliegenheiten des Gastes
a) Der Gast, bzw. der Gruppenauftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung bzw. Rundfahrt eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Die OWT wird dem Gast, bzw. einer benannten Personen im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers bzw. Busdienstleisters mitteilen.
b) Vereinbarte Zeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer bzw. Busdienstleister spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Leistung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer oder Busdienstleister kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer oder Busdienstleister generell zur Absage der Führung.
c) Der Gast, bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung oder Rundfahrt und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer oder Busdienstleister anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige, sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers oder Busdienstleisters ergebenden, Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
d) Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung der Führung bzw. Rundfahrt nach Beginn sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers bzw. Busdienstleisters erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.


11.) Verjährung
a) Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer, dem Busdienstleister oder der OWT aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Leistungsanbieters, bzw. der OWT oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
c) Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Leistungsanbieter bzw. der OWT als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
d) Schweben zwischen dem Gast und dem Leistungsanbieter, bzw. der OWT Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Leistungsanbieter, bzw. die OWT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


12.) Gerichtsstand
a) Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Leistungsanbieter vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gästeführung bzw. Rundfahrt.
b) Der Gast, bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Leistungsanbieter, bzw. die OWT nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben.
c) Für Klagen des Leistungsanbieters, bzw. der OWT gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes, bzw. des Auftraggebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast, bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Leistungsanbieters, bzw. der OWT deren Wohn- bzw. Geschäftssitz.


Vermittler ist:
OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH, Centroallee 269, 46047 Oberhausen Geschäftsführer: Detlef Sprenger, Telefon +49 (0)208 / 85036-0, Telefax +49 (0)208 / 85036 – 31 E-Mail: tourist-info@oberhausen.de

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